Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Mitsubishi Chemical Europe GmbH Stand Januar 2024

1. Allgemeine Bestimmungen; Anwendungsbereich
1.1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Mitsubishi Chemical Europe GmbH (nachfolgend "Besteller" genannt) und dem Lieferanten gelten diese AEB, soweit sich nicht aus dem Wortlaut der Bestellung oder aus sonstigen der Bestellung beigefügten besonderen Bedingungen etwas anderes ergibt. Anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widerspricht der Besteller hiermit ausdrücklich. Weder die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen noch die vorbehaltlose Begleichung von Rechnungen des Lieferanten gelten als Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.2. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr gelten ergänzend die INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer in Paris in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Fassung.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller im Rahmen dieser AEB getroffen werden, bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Alle Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. E-Mails genügen diesem Schriftformerfordernis nicht.
 
2. Angebot; Bestellung
2.1. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot genau an die Anfrage des Bestellers zu halten und auf etwaige
Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung des Bestellers. Im gesamten Schriftverkehr sind die vollständige Bestellnummer, das Bestelldatum und die Kundenreferenz anzugeben. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
2.2. Nimmt der Lieferant die Bestellung des Bestellers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
2.3. Bestimmte Produkte, die wiederholt verbraucht werden, sind Gegenstand einer offenen Bestellung, in der das Produkt, der Lieferort, der Preis, die Transportart und - nur als unverbindliche Schätzung - die für einen bestimmten Zeitraum erwarteten Gesamtmengen
festgelegt sind. Die Liefertermine und die zu liefernden Mengen werden dann durch Lieferabrufe oder zeitpläne festgelegt. Die Lieferabrufe enthalten immer die Nummer der offenen Bestellung, auf die sie sich beziehen. Im Rahmen einer offenen Bestellung ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten einen ständigen Vorratsbestand vorzuhalten und diesen aufrechtzuerhalten, um Lieferunterbrechungen zu vermeiden.
 
3. Preise; Zahlungsbedingungen und modalitäten
3.1. Die vereinbarten Preise sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Festpreise. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zu der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle sowie die Kosten der Transportversicherung ein. In den vereinbarten Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3.2. Zahlungen erfolgen nach einwandfreier Lieferung bzw. Abnahme, dem Eingang der in der Bestellung geforderten Unterlagen sowie einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt der Rechnung bzw. der Ware oder Leistung, je nachdem, was zuletzt eintrifft. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt (i) der Rechnung bzw. (ii) der Produkte oder Dienstleistungen, wird dem Besteller ein Skonto von 2% gewährt.
3.3. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu, wenn die betreffende Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
4. Lieferfrist; Lieferung
4.1. Der Lieferant erkennt an, dass das Geschäftsfeld des Bestellers so beschaffen ist, dass die vom Besteller angegebenen und vom Lieferanten akzeptierten Liefertermine für den Besteller von entscheidender Bedeutung sind. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Der Besteller ist unverzüglich schriftlich über alle Umstände zu unterrichten, die die Einhaltung der im Bestellformular genannten Liefertermine unmöglich machen, sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers oder seines Beauftragten Auskunft über den Stand der Fertigung zu geben.
4.2. Der Besteller oder sein Beauftragter ist berechtigt, sich während der üblichen Geschäftszeiten vom Stand der Fertigung im Werk des Lieferanten oder seiner Vertragspartner zu überzeugen. Der Lieferschein und der Packzettel sind der
Lieferung beizufügen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der Außenseite aller Packstücke sind die Bestellnummer und die Angaben über die vom Besteller vorgeschriebene Abladestelle vollständig anzugeben. Alle Sendungen, die wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht angenommen werden können, werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten eingelagert. Im Falle einer verspäteten Lieferung haftet der Lieferant für alle Schäden und der Besteller hat alle Rechte nach dem deutschen Zivilrecht.
4.3. Der Lieferant verpackt, kennzeichnet und versendet gefährliche Produkte in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen und Vorschriften. Der Lieferant erfüllt alle Verpflichtungen für Lieferanten (gemäß Artikel 3 (32) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006/EG (im Folgenden "REACH")) unter REACH in Bezug auf die Lieferung von Waren. Der Lieferant wird dem Besteller insbesondere in allen in Artikel 31 (1) bis (3) REACH genannten Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH in der Landessprache des Empfängerlandes zur Verfügung stellen. Der Lieferant garantiert, dass alle in den Waren enthaltenen Stoffe tatsächlich vorregistriert, registriert (oder von der Registrierungspflicht befreit) und - falls zutreffend - gemäß den geltenden Anforderungen von REACH für die vom Besteller mitgeteilten Verwendungen zugelassen sind.
4.4. Wenn die Waren als Erzeugnis gemäß Artikel 7 REACH eingestuft sind, gilt der vorstehende Absatz auch für Stoffe, die aus diesen Waren freigesetzt werden. Darüber hinaus hat der Lieferant den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn ein Bestandteil des Erzeugnisses einen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthält, wenn dieser Stoff die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH erfüllt (sog. besonders besorgniserregende Stoffe). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte. Gefahrübergang und Eigentum Sofern der Besteller nicht schriftlich etwas anderem zugestimmt hat, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware gemäß DDP (Delivered Duty Paid; INCOTERMS 2020) auf den Besteller über. Das Eigentum an der Ware geht mit der Lieferung auf den Besteller über. Haben die Parteien eine Lieferung mit Aufstellung/Montage/Service vereinbart, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung nach vertragsgemäßem Abschluss der Aufstellung/Montage/Service und nach Übergabe der Ware auf den Besteller über
 
6. Prüfung und Mängelansprüche
6.1. Der Lieferant liefert Waren von höchster Qualität und erbringt seine Leistungen nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik. Der Lieferant führt eine Endkontrolle der Waren durch, bevor diese an den Besteller ausgeliefert wird. Im Zusammenhang mit der
Verpflichtung des Bestellers zur Prüfung der gelieferten Ware gem. § 377 HGB beschränkt sich diese Verpflichtung auf eine Mindestuntersuchung von offensichtlichen oder bei normalem Gebrauch leicht erkennbaren Mängeln. Soweit ein Mangel erst bei der ersten Verwendung festgestellt werden kann, beschränkt sich der Umfang der Untersuchungspflicht zunächst auf erkennbare äußere Mängel.
6.2. Ergeben Prüfungen oder Hinweise des Bestellers bei der Herstellung, Beschaffung und Montage der Waren und der Erbringung von Leistungen, dass die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung einer der Bestimmungen der Bestellung oder den Sicherheitsanforderungen der Ware oder Leistung oder den geltenden Gesetzen oder Vorschriften nicht entsprechen, kann der Besteller die gesamte Lieferung oder den beanstandeten Teil davon zurückweisen. Der Lieferant wird dann die gesamte Lieferung oder den beanstandeten Teil der Lieferung so schnell wie möglich auf seine Kosten ersetzen, ohne dass er Anspruch auf eine Preiserhöhung oder eine Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Beanstandung wird der Besteller die Zahlungen an den Lieferanten bis zur vollständigen ordnungsgemäßen
Ausführung des Auftrags zurückstellen. Die Zurückweisung kann sich auch auf bereits an den Besteller gelieferte Waren oder Dienstleistungen beziehen, wenn sich herausstellt, dass die festgestellten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen vorhanden waren. In diesem Fall und wenn alle Waren oder Dienstleistungen endgültig abgelehnt werden, werden die vom Besteller bereits an den Lieferanten geleisteten Zahlungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Mitteilung der Ablehnung zurückerstattet. Abgelehnte und bereits gelieferte Waren verbleiben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zur Abholung durch den Lieferanten bei dem Besteller. Etwaige Transportkosten, die dem Besteller für diese Waren entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.3. Darüber hinaus stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt und in vollem Umfang zu. So ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, auf Kosten des Lieferanten
Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen und/oder fällige Zahlungen zurückzuhalten. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der mangelhaften Ware übernommen, kann der Besteller auch Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
6.4. Wenn (i) der Lieferant seiner Pflicht zur Nachbesserung nicht ordnungsgemäß nachkommt, ohne dass ein berechtigter Grund zur Verweigerung der Nachbesserung vorliegt, (ii) der Lieferant die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert, (iii) die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, (iv) eine Beeinträchtigung des Gebrauchs der Ware zu befürchten ist oder (v) die Nachbesserung aus sonstigen Gründen keinen weiteren Aufschub duldet, hat der Besteller das Recht, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, vom Lieferanten Ersatz für die erforderlichen Maßnahmen zu verlangen.
6.5. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach Erbringung der Leistung bzw. Ablieferung der Ware am Erfüllungsort oder der Abnahme durch den Besteller (Gefahrübergang).
 
7. Produkthaftung und Versicherung
7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2. Der Lieferant unterhält eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenen, branchenüblichen Deckungssummen, die er dem Besteller auf Verlangen nachweist. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Lieferanten bleibt vom Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.
 
8. Einhaltung von Gesetzen, Exportkontrolle und Gefahrgut
8.1. Die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen müssen den Gesetzen der Europäischen Union, den deutschen und anderen anwendbaren Gesetzen sowie allen weiteren Gesetzen entsprechen, die in der vom Besteller erteilten Bestellung ausdrücklich genannt werden.
8.2. Der Lieferant muss korrekte und aktuelle Informationen über den Exportkontrollstatus nach deutschem, EU- und/oder US-Recht für die an den Besteller verkauften Produkte und/oder Dienstleistungen bereitstellen. Gegebenenfalls muss der Lieferant dem Besteller den Status nach deutschem und/oder EU-Chemikalienrecht für die an den Besteller verkauften Produkte zur Verfügung stellen.
 
9. Qualitätsmanagementsystem
9.1. Der Lieferantunterhält ein Qualitätsmanagementsystem und damit verbundene dokumentierte Verfahren, mindestens gemäß DIN ISO 9001. Dieses System muss sicherstellen, dass die Waren und Dienstleistungen (a) den geltenden gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen, (b) den geltenden Gewährleistungen, (c) den geltenden Branchenpraktiken und (d) den Normen und sonstigen in den Bestellungen des Bestellers genannten Anforderungen entsprechen.
9.2. Der Besteller ist berechtigt, den Lieferanten direkt oder durch Dritte zu auditieren, um das Qualitätsmanagementsystem zu überprüfen.
 
10. Rechte an Unterlagen; Geheimhaltung
10.1. Der Besteller behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Entwürfen, internen Normen oder Richtlinien des Bestellers, Analysemethoden, Formeln, Modellen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor, die dem Lieferanten gelegentlich oder im Rahmen der
Durchführung der vertraglichen Beziehung oder der Entwicklung des Vertragsverhältnisses übersandt werden oder von denen der Lieferant anderweitig Kenntnis erhält.
10.2. Der Lieferant wird alle Unterlagen, die er vom Besteller erhält, sowie alle sonstigen technischen und geschäftlichen Informationen, die ihm während der Dauer der Geschäftsbeziehung und danach anvertraut werden, streng vertraulich behandeln, nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und auch seinen Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen auferlegen, die auf dem Grundsatz "need to know" beruhen.
10.3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm übersandten Entwürfe, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Formeln, Abbildungen, Muster, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie etwaige Kopien davon unverzüglich nach Abwicklung der Bestellung oder jederzeit auf Verlangen des Bestellers an den Besteller zurückzugeben.
10.4. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die dem Lieferanten bereits bekannt waren oder die zum allgemein zugänglichen Stand der Technik gehören oder ohne Verschulden des Lieferanten bekannt werden, die der Lieferant zulässigerweise von anderen berechtigten Dritten erhalten hat oder die der Lieferant im Rahmen seiner eigenen, selbständigen Entwicklung erarbeitet hat.
10.5. Der Lieferant hat dem Besteller alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Besprechung der gelieferten Waren erforderlich sind. Solche Besprechungen oder sonstige Mitwirkungen des Bestellers fallen in den Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbinden den Lieferanten nicht von einer Gewährleistung oder sonstigen Verpflichtung. Unterlagen aller Art, die für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind, sind dem Besteller rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
 
11. Datenschutz
11.1. Der Lieferant muss alle einschlägigen Datenschutzgesetze und -vorschriften einhalten. Der Lieferant muss seine Mitarbeiter über die geltenden Datenschutzgesetze und -richtlinien informieren. Auf Verlangen des Bestellers muss der Lieferant dem Besteller die entsprechenden Erklärungen über die Einhaltung der Datenschutzgesetze und/oder den Zugang zur Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzgesetze zur Verfügung stellen.
11.2. Für den Fall, dass der Lieferant im Rahmen der Erfüllung des jeweiligen Vertrages vom Besteller personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Bestellers (im Folgenden "personenbezogene Daten" genannt) erhält oder anderweitig erhält, gelten die folgenden Bestimmungen. Erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht im Auftrag des Bestellers, ist der Lieferant nur berechtigt, die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu verarbeiten. Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, personenbezogene Daten anderweitig zu verarbeiten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben und/oder für eigene Zwecke zu analysieren und/oder Profile zu erstellen, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht zulässig.
11.3. Wenn und soweit nach geltendem Recht zulässig, ist der Lieferant berechtigt, die personenbezogenen Daten weiter zu verarbeiten, insbesondere an seine verbundenen Unternehmen zum Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu übermitteln. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter nur dann Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, wenn und soweit diese Mitarbeiter den Zugang für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages benötigen (Need-to-know-Prinzip).
11.4. Der Lieferant wird seine interne Organisation so gestalten, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen gewährleistet ist. Insbesondere hat der Lieferant technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das dem Risiko des Missbrauchs und des Verlusts personenbezogener Daten angemessen ist. Der Lieferant erwirbt keine Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte an den personenbezogenen Daten und ist gemäß den geltenden Gesetzen verpflichtet, die personenbezogenen  Daten zu berichtigen, zu löschen und/oder ihre Verarbeitung einzuschränken. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten in Bezug auf personenbezogene Daten ist ausgeschlossen.
11.5. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere im Falle eines Verlustes, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, zu informieren. Nach Beendigung oder Ablauf des jeweiligen Vertrages hat der Lieferant die personenbezogenen Daten einschließlich aller Kopien davon gemäß den geltenden Gesetzen zu löschen.
11.6. Jede Partei ist für die personenbezogenen Daten im Sinne der einschlägigen Datenschutzbestimmungen verantwortlich, für die sie als Datenverantwortlicher gilt. Für den Fall, dass personenbezogene Daten von einer Partei als Datenverarbeiter verarbeitet werden, für die die andere Partei der Datenverantwortliche ist, werden die Parteien eine vom Besteller zu diesem Zweck vorgesehene Datenverarbeitungsvereinbarung abschließen, die nach den einschlägigen Datenschutzbestimmungen zwingend erforderlich ist.
 
12. Rechte an Fertigungsmitteln und Arbeitsergebnissen
12.1. Die vom Lieferanten für die Ausführung eines Auftrags hergestellten Formen, Modelle, Werkzeuge, Folien usw. gehen mit deren Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn diese Gegenstände im Besitz des Lieferanten verbleiben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Lieferant die Formen, Modelle, Werkzeuge, Folien usw. in diesem Fall im Auftrag des Bestellers im Rahmen einer für den Lieferanten unentgeltlichen Leihe besitzt. Der Besteller kann jederzeit die Herausgabe dieser Gegenstände verlangen.
Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass solche Ansprüche wegen rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend gemacht oder vom Besteller anerkannt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Formen, Modelle, Werkzeuge, Folien usw. ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Formen, Modelle, Werkzeuge, Folien usw. zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen an den Besteller ab; der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den genannten Formen, Modellen, Werkzeugen, Folien usw. etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und dies für jeden Gegenstand in einem gesonderten Handbuch zu dokumentieren.
12.2. Der Lieferant räumt dem Besteller an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Kalkulationen und sonstigen vertragsbezogenen Unterlagen in allen bekannten Medienformaten einschließlich elektronischer Medien, Internet und Online-Medien, die auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern gespeichert sind (im Folgenden "Arbeitsergebnisse"), ein räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes, frei übertragbares Nutzungsrecht ein. Diese Arbeitsergebnisse können entweder vom Lieferanten selbst oder von Dritten erstellt worden sein. Der Besteller hat insbesondere das Recht, diese Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise selbst oder durch Dritte zu verwerten, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie sie zu ändern oder zu überarbeiten. Der Besteller hat auch das Recht, Dritten die gleichen vollständigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ganz oder teilweise einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen und/oder Überarbeitungen einzuräumen. Der Lieferant räumt dem Besteller das Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen indem vorgenannten Umfang ein, und zwar für alle Nutzungsarten, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bekannt waren oder nicht. Es gelten dabei die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller hat beim Erwerb von Lizenzen und Arbeitsergebnissen aus geistigen Leistungen, insbesondere Studien, Spezifikationen, Pflichtenheften, spezifischen Softwareentwicklungen und -anpassungen, das uneingeschränkte und unwiderrufliche Recht, alle diese Arbeitsergebnisse in den Räumen des Bestellers und aller seiner verbundenen Unternehmen zu nutzen.
 
13. Installation, Wartung, Inspektion, Reparaturen
Werden Installationen, Wartungen, Inspektionen, Reparaturen usw. durch den Lieferanten beim Besteller durchgeführt, so gelten die Sicherheits- und Verwaltungsvorschriften des Bestellers für Fremdfirmen. Gibt der Besteller solche Vorschriften vor Beginn der Arbeiten nicht heraus, hat der Lieferant diese bei der Arbeitsschutzabteilung des Bestellers anzufordern. Der Besteller trägt kein Risiko für das vom Lieferanten oder seinen Mitarbeitern genutzte Eigentum.
 
14. Rechte Dritter
14.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Patente, Urheberrechte, Markenrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt oder Wettbewerbsansprüche Dritter begründet werden. Wird der Besteller dennoch von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller und dessen Unterlizenznehmer oder Abnehmer auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und dem Besteller und dessen Unterlizenznehmer oder Abnehmer alle Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die zur Erfüllung der Ansprüche erforderlich sind und nur vom Besteller selbst erfüllt werden können. Der Lieferant wird seine Liefer- oder Leistungsgegenstände so ändern, dass eine Verletzung von Rechten Dritter oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche für die Zukunft ausgeschlossen sind oder dem Besteller ein entsprechendes Nutzungsrecht verschaffen, ohne dass dem Besteller hierdurch zusätzliche Kosten entstehen.
14.2. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zur Beilegung seiner Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller oder einem Unterlizenznehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Bestellers durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
 
15. Unterauftragnehmer
Subunternehmer dürfen vom Lieferanten nicht eingesetzt oder ersetzt werden, es sei denn, der Besteller hat dem schriftlich zugestimmt. Beabsichtigt der Lieferant, zur Erfüllung des Vertrages Unterauftragnehmer einzusetzen, so hat er dies dem Besteller bei Abgabe seines Angebotes schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant ist gegenüber dem Besteller für die Vertragserfüllung durch seine Unterauftragnehmer verantwortlich.
 
16. Kündigung
16.1. Handelt es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der Besteller ist auch zu einer Teilkündigung berechtigt, wenn diese dem Lieferanten zumutbar ist.
16.2. Jeder Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, gegeben bei (i) eine schwerwiegenden Pflichtverletzung des Lieferanten, die nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nach Eingang der schriftlichen Beanstandung abgestellt wird; oder (ii) eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, die die Fähigkeit dieser Partei zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und/oder zur Erfüllung ihrer steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu beeinträchtigen droht; oder (iii) der Bezug oder die Verwendung der Ware oder der Dienstleistung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz oder teilweise unzulässig ist oder wird.
16.3. Hat der Lieferant im Rahmen oder zur Erfüllung des Vertrages Unterlagen, Aufzeichnungen, Pläne oder Zeichnungen vom Besteller erworben, so hat der Lieferant diese im Falle der Kündigung des Vertrages unverzüglich an den Besteller herauszugeben. Diese  Anforderungen gelten auch für den Fall des Rücktritts.
16.4. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
 
17. Grundsätze des Verhaltenskodex
17.1. Der Lieferant hat im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstellung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen die geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus wird der Lieferant die Grundsätze einer verantwortungsvollen Unternehmensführung einhalten.
17.2. Der Lieferant wird sich insbesondere nicht an irgendeiner Form der Bestechung beteiligen, weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt. Er hält alle grundlegenden geltenden Standards in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit und Menschenrechte ein und duldet weder Kinderarbeit noch die Verletzung der Grundrechte der Arbeitnehmer. Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Mit den Umweltressourcen ist sorgfältig und verantwortungsbewusst umzugehen. Der Lieferant hält die grundlegenden Umweltschutzstandards ein und bemüht sich um energiesparende, effiziente Produktionsverfahren und umweltverträgliche Materialien. Der Lieferant fordert und unterstützt bestmöglich, dass auch seine Lieferanten diese Grundsätze erfüllen.
 
18. Mindestlohngesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Der Lieferant ist verpflichtet, das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Lieferant zahlt seinen Mitarbeitern einen Lohn, der diesen Gesetzen entspricht und stellt sicher, dass seine Lieferanten sich ebenfalls zur Einhaltung dieser Gesetze verpflichten.
 
19. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung dieser AEB berührt nicht die Gültigkeit der gesamten AEB. Die Parteien verpflichten sich, eventuell unwirksame Klauseln durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken
 
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
20.1. Erfüllungsort ist die vom Besteller angegebene Empfangsstelle, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. 20.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.